Nicht immer ist die Zahlungsmoral der Kunden so ausgeprägt, dass der Lektor darauf vertrauen kann, dass er sicher an sein Geld kommt.
Unbezahlte Rechnung lassen sich teilweise schon im Vorfeld vermeiden.
Das bedeutet, eine Auskunft über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers einzuholen, was sich teilweise bereits durch Anhaltspunkte auf dessen Internetseite realisieren lässt oder durch das Einholen einer Wirtschaftsauskunft, was vor allem bei einem großen Auftragsvolumen ratsam ist.

Dies kann bei der Creditreform oder bei der Schufa geschehen.
Hilfreich sind auch der Jahresabschluss eines Unternehmens und die darin veröffentlichten Zahlen sowie das Handelsregister.
Wenn die Zahlungsfrist verstrichen ist, kann der Lektor zuerst einmal ein Erinnerungsschreiben versenden, was oftmals schon ausreichend ist.
Der Weg: Erinerungsschreiben, Mahnung und Mahnbescheid / Gericht
Wird dann der offene Betrag immer noch nicht bezahlt, so sollte vom Freiberufler ein Mahnung aufgesetzt werden, die ein neues Zahlungsziel enthält. Alternativ kann auch direkt ein Anwalt eingeschaltet werden, der dann bei Gericht das Ausstellen eines Mahnbescheides erwirkt.
Gegen diesen kann der Schuldner einen Widerspruch einlegen. Unterlässt er dies, so erfolgt nach weiterhin ausbleibender Zahlung das Ausstellen eines Vollstreckungsbescheides. Wird auch dieser durch den Schuldner nicht beanstandet, so kann der Gerichtsvollzieher einschreiten und die Konten des Schuldners pfänden.
Die Kosten für die Beauftragung eines Anwaltes oder eines Inkassounternehmens muss in jedem Falle der Schuldner tragen.
Dies gilt auch für die Verzugszinsen, die momentan acht Prozentpunkte über dem festgelegten Basiszinssatz, der von der Deutschen Bundesbank ausgegeben wird, liegen. Diese Zinsen können bereits in der ersten Mahnung ausgeschrieben und verlangt werden. Außerdem können individuelle Mahngebühren hinzukommen.
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