Nach Erledigung des Auftrages erfolgt die Rechnungslegung.
Es gibt dabei fest vorgeschriebene Posten, die in einer Rechnung auftauchen müssen und an die sich auch ein Lektor halten muss, wenn die Rechnung einen rechtlichen Anspruch haben soll.
Orientieren kann sich der Ausstellende in jedem Falle an dem Angebot und der Auftragsbestätigung, denn in der Rechnung können keine neuen Posten erwähnt werden, die so gar nicht abgesprochen waren.

Welche Informationn gehören in eine korrekte Rechnung des Lektors?
Vorgeschrieben sind in einer Rechnung der vollständige Name und die Anschrift desjenigen, der die Leistung erbracht hat. Name und Anschrift des Empfängers der Leistung müssen ebenfalls genannt werden.
Das Datum der Rechnung muss enthalten sein, zudem die fortlaufende Nummer, die ohnehin für die eigene Buchführung von Relevanz ist. Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer sind weitere Bestandteile einer korrekten Rechnung.
Die erbrachte Leistung muss natürlich genau benannt werden, auch der Umfang der Leistung, beziehungsweise die Menge. Der Zeitpunkt, zu dem die Leistung geliefert wurde, muss erwähnt sein.
In Bezug auf das Entgelt, das selbstverständlich Erwähnung finden muss, sind folgende Dinge zu beachten: der anfallende Steuerbetrag muss genannt werden, das Entgelt muss gegebenenfalls nach Steuersätzen aufgeschlüsselt werden. Im Voraus verabredete Minderungen des Preises müssen ebenfalls benannt werden.
Rechnung per Post oder per E-Mail versenden
Die Rechnung sollte per Post verschickt werden, auch die Versendung per E-Mail ist möglich.
Vorzuziehen ist aber erstgenannte Variante, da eine E-Mail um rechtlich gültig zu sein, stets die so genannte elektronische Signatur enthalten muss.
Hinzu kommt, dass der Versender der Rechnung nur zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, wenn seine Rechnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, was sich nicht nur auf die Bestandteile der Rechnung erstreckt, sondern auch auf die eben genannte Signatur.
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