Für Lektor gilt im Allgemeinen, dass sie sich der so genannten vereinfachten Gewinnermittlung bedienen können, die auch als Einnahmen – Überschussrechnung betitelt wird.
Dabei wird der Gewinn des Lektors dadurch ermittelt, dass eine Gegenüberstellung von betrieblichen Einnahmen und der betrieblichen Ausgaben erfolgt.
Der dabei entstehende Überschuss ist der Gewinn. Es ist dabei nicht erforderlich, eine Bilanz aufzustellen, damit ist die vereinfachte Gewinnermittlung auch deutlich kostengünstiger als die aufwändigere Aufstellung eines Betriebsvermögensvergleiches.
Steuererklärung über die Einnahmen-Überschussrechnung
Grundsätzlich sind Lektoren nicht bilanzierungspflichtig oder dazu verpflichtet, Buch zu führen. Es gilt aber, dass sie auf Verlangen Einnahmen und Ausgaben nachweisen können sollten, daher ist es ratsam, zumindest für sich persönlich Buch über alles zu führen, was mit betrieblichen Einnahmen oder Ausgaben zusammenhängt.

Diese Form der Gewinnermittlung kann der Lektor völlig unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Einkünfte durchführen.
Es gilt übriges das so genannte Zuflussprinzip, das besagt, dass ein Gewinn dann entstanden ist, wenn er dem Steuerpflichtigen zugeflossen ist. Das heißt, eine Einnahme ist erst dann als solche zu verbuchen, wenn ein Kunde eine Rechnung wirklich bezahlt hat und der entsprechende Betrag auf dem Konto des Freiberuflers eingegangen ist.
Wichtig zu wissen ist, dass die Gewinnermittlung auf einer Anlage zur Einkommenssteuererklärung erfolgen muss.
Einnahmen und Ausgaben dürfen nicht formlos einfach aufgelistet werden, was die Steuererklärung natürlich etwas verkompliziert.
Dafür ist es notwendig, über sämtliche Umsätze und auch über die entstandenen Kosten genau Buch zu führen, damit diese am Ende bei der Steuererklärung aufgelistet werden können
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