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Private Krankenversicherung für Lektoren

 

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Diese Freiberufler sind in gelistet. Hier geht es zum Online-Eintrag.

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  Freie Lektoren haben die Wahl: gesetzlich oder privat krankenversichert

Lektoren sind Freiberufler und sind damit in der Krankenversicherung anders gestellt, als ein Arbeitnehmer. Sie haben die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung.


Lange Zeit wurde von vielen generell davon ausgegangen, dass als Freiberufler einzig die Versicherung über die private Krankenkasse in Frage käme.


Doch hier lag einfach nur ein Mangel an Informationen vor, denn unter bestimmten Bedingungen ist der Verbleib in der gesetzlichen Krankenkasse möglich.

Dann muss allerdings eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Lektor davor mindestens zwölf Monate lang ununterbrochen oder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate lang in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied war.

Diese Bedingungen erfüllen fast alle Einsteiger, denn es zählen nicht nur selbst gezahlte Versicherungszeiten dazu, sondern auch die Zeiten, in denen eine Familienversicherung bestand oder die Arbeitsagentur die Beiträge übernommen hat.

Spätestens drei Monate nach dem Ende der vorherigen Versicherungspflicht muss der Antrag auf die freiwillige gesetzliche Versicherung gestellt werden.

Eine zweite Chance gibt es nicht, wenn diese Frist verstrichen ist, dann bleibt nur noch die Versicherung über einen privaten Anbieter.
Der Weg in die gesetzliche Krankenversicherung für den Freiberufler ist dann nur noch offen, wenn ein Arbeitnehmerjob angenommen wird und die Einkommensgrenze von 49.950 Euro nicht erreicht wird.
Außerdem darf das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet sein. Der Wechsel von der freiwilligen Versicherung in die private Krankenversicherung ist aber für Freiberufler jederzeit möglich.

Vergleich gesetzlicher Krankenversicherungen

Einen Nachteil hat die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung aber:
Die Beiträge werden nicht nach dem realen Einkommen bemessen.
Es gibt Mindestbeiträge, die erst einmal aufgebracht werden müssen, denn sie sich recht hoch. Die Kassen gehen bei einem Freiberufler oder Selbstständigen von einem Einkommen aus, das über 3.750 Euro liegt, was einen Beitrag von mehr als 558 Euro pro Monat ausmacht.



So kann der Beitrag bis auf 274 Euro gesenkt werden, wenn ein Einkommen bis maximal 1916,25 Euro vorliegt.


Bei einem hauptberuflich Selbstständigen, der bis 1277,50 Euro verdient, kann der Beitrag bis auf 182 Euro gesenkt werden. Wird von einem nebenberuflich Selbstständigen nachgewiesen, dass er nur bis maximal 851,67 Euro im Monat bei einer Wochenarbeitszeit bis höchstens 18 Stunden verdient, so muss er noch 121 Euro zahlen. Darunter geht es nicht.



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